Geschäftsbericht 2020

2.3 Übriger betrieblicher Ertrag

Im übrigen betrieblichen Ertrag werden Erträge aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, wie die Marktprämie für Grosswasserkraftwerke in der Schweiz, ausgewiesen. Darüber hinaus beinhaltet diese Position Erträge aus operativem Leasing sowie Erträge, welche nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit der Alpiq Gruppe anfallen. Letztere haben deshalb in der Regel keinen planbaren, wiederkehrenden Charakter, wie beispielsweise Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen oder Unternehmensteilen, erhaltene Leistungen von Versicherungen und erhaltene Zahlungen aus Rechtsverfahren.

Mio. CHF

2020

2019

Gewinn aus Veräusserung von Gesellschaften 1

53

 

Marktprämien

33

31

Erträge aus operativem Leasing

2

2

Gewinn aus Verkauf von Anlagevermögen

 

3

Sonstige

30

14

Übriger betrieblicher Ertrag

118

50

1 Siehe Anmerkung 5.2

Marktprämie für Grosswasserkraftwerke in der Schweiz

In Übereinstimmung mit dem Energiegesetz (EnG) erhalten Betreiber von Grosswasserkraftwerken in der Schweiz mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung von über 10 MW, die ihre Energie am Markt zu Preisen unter den Gestehungskosten absetzen, Anspruch auf eine Marktprämie. Tragen nicht die Betreiber der Wasserkraftwerke, sondern ihre Eigentümer oder Stromversorger mit Abnahmeverträgen für den Strom das Risiko ungedeckter Gestehungskosten, so sind diese anspruchsberechtigt. Der Anspruch bestand ein erstes Mal im Jahr 2018 auf Basis der Geschäftszahlen 2017 und besteht aufgrund der Befristung im EnG ein letztes Mal im Jahr 2022 auf Basis der Geschäftszahlen 2021. Um einen Anspruch auf eine Marktprämie in einem Jahr geltend zu machen, muss die Gesuchstellerin die vollständigen Gesuchsunterlagen bis spätestens am 31.5. des jeweiligen Jahres einreichen. Übersteigen die Ansprüche aller berechtigten Gesuchstellerinnen die zur Verfügung stehenden Mittel, werden alle Ansprüche linear gekürzt. Somit hängt bei einem Nachfrageüberhang nach Fördermitteln jeder Anspruch auf eine Marktprämie von allen anderen Ansprüchen ab. Deswegen teilt das Bundesamt für Energie (BFE) die Ansprüche aller Gesuchstellerinnen zum gleichen Zeitpunkt per Verfügung den Gesuchstellerinnen mit.

Da sowohl die Höhe der für die Marktprämie insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel wie auch die effektiven Ansprüche für eine Marktprämie bei der ersten Verfügung noch unbekannt sind, kann das BFE entscheiden, mit der ersten Verfügung 100 % oder 80 % des verfügten, provisorischen Betrags an die Gesuchstellerinnen auszuzahlen. Aus vollzugstechnischen Gründen können 20 % zurückbehalten und erst mit der zweiten Verfügung ausbezahlt werden. Der Grund dafür ist, dass eine allfällige Rückforderung von zu viel ausbezahlten Beträgen administrativ aufwändig ist und möglichst verhindert werden soll.

Anspruch 2020

Am 5.11.2020 erfolgte die erste Verfügung für den Anspruch auf Marktprämien für das Jahr 2020, welche im Dezember 2020 Rechtskraft erlangte. Der Anspruch von Alpiq für das Geschäftsjahr 2020 belief sich auf 33 Mio. CHF und wurde vollständig verbucht, da das BFE entschied, 100 % des Betrages auszubezahlen, nachdem die erste Verfügung rechtskräftig geworden war. 

Anspruch 2019

Die erste Verfügung für den Anspruch im Jahr 2019 erfolgte am 7.11.2019 mit Rechtskraft im Dezember 2019. Der Anspruch von Alpiq für das Geschäftsjahr 2019 belief sich auf 25 Mio. CHF und wurde im Geschäftsjahr 2019 vollständig verbucht, da das BFE entschied, 100 % des Betrags auszubezahlen, nachdem die erste Verfügung rechtskräftig geworden war.

Rechnungslegungsgrundsätze

Bei den Marktprämien für Grosswasserkraftwerke in der Schweiz handelt es sich um Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von IAS 20. Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen erst verbucht werden, wenn hinreichende Sicherheit bezüglich des Anspruchs auf die Zuwendung besteht. Alpiq erachtet den Anspruch auf eine Marktprämie in Höhe der in Aussicht gestellten Zahlung als hinreichend sicher im Sinne von IAS 20, sobald die Verfügung rechtskräftig ist. Das heisst, zum Zeitpunkt, zu dem die erste Verfügung rechtskräftig wird, werden in Abhängigkeit der Höhe der Auszahlung 100 % oder 80 % des provisorisch verfügten Betrags erfasst. Der Restbetrag wird verbucht, sobald die zweite Verfügung rechtskräftig ist.

Erträge aus operativem Leasing

Aus Sicht der Leasinggeberin werden Leasingtransaktionen gemäss den Anforderungen von IFRS 16 entweder als Finanzierungsleasing oder als operatives Leasing klassifiziert. Transaktionen, bei welchen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an einem zugrunde liegenden Vermögenswert verbundenen Chancen und Risiken an den Leasingnehmer übertragen werden, sind als Finanzierungsleasing zu behandeln. Alle übrigen Leasinggeschäfte, welche die Anforderungen des Finanzierungsleasings nicht erfüllen, werden als operatives Leasing bilanziert. Wie auch in der Vorperiode verfügt Alpiq nur über operative Leasingverträge. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vermietung von Gewerbeflächen von im Grundbesitz von Alpiq befindlichen Liegenschaften. Die vermieteten Vermögenswerte werden als Sachanlagen in der Bilanz aktiviert und die Leasingzahlungen linear über die Vertragslaufzeit erfasst.

 

 

 

 

 

 

 

Geldfluss

 

< 1 Jahr

1 – 2 Jahre

2 – 3 Jahre

3 – 4 Jahre

4 – 5 Jahre

> 5 Jahre

Total

Erwartete, nicht abgezinste Leasingzahlungen per 31.12.2020

2

2

1

1

1

1

8

Erwartete, nicht abgezinste Leasingzahlungen per 31.12.2019

2

2

1

1

1

1

8